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für Wohngebäude nach Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014

ENERGIEAUSWEIS

Es gibt zwei Arten von energieAUSWEISEN:

verbrauchsorientiert“ und „bedarfsorientiert“. Welcher Energieausweis erstellt werden darf, ist klar geregelt. Hier ist bei Wohngebäuden die Anzahl der Wohneinheiten (WE) und das Baujahr ausschlaggebend. Beim Beantragen von Fördermitteln wird zumeist der bedarfsorientierte Energieausweis zu Grunde gelegt.

Verbrauchsorientierter Energieausweis

Gültig für Wohngebäude mit mehr als 4 WE und für Objekte, für die der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde. Außerdem für alle Wohngebäude,welche die Voraussetzungen der 1. Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 erfüllen. Bei dieser Variante werden die Heizenergieverbrauchsdaten der letzten drei zusammenhängenden Abrechnungsperioden erhoben – witterungsbereinigt, Leerstände berücksichtigt und der Warmwasserbedarf separat aufgeführt.

Bedarfsorientierter Energieausweis

Pflicht für nicht modernisierte Wohngebäude mit bis zu 4 WE und einem Baujahr bis 1978. Diese Variante gibt Auskunft über die energetische Qualität der Gebäudehülle und den Stand der Anlagentechnik. Errechnet werden der Energiebedarf und der Primär-Energiebedarf des Gebäudes, ohne das Nutzerverhalten spezifisch zu berücksichtigen. Der Auftraggeber erhält individuelle Modernisierungsempfehlungen, die speziell auf sein Objekt zugeschnitten sind.

Welchen ENERGIEAUSWEIS benötige ich?

Senden Sie uns eine Anfrage und auch diese Frage beantworten wir für Sie gerne.

FAQ

FRAGEN RUND UM DEN ENERGIEAUSWEIS

Der Energieausweis gibt Auskunft über den Energiebedarf bzw. Energieverbrauch eines Hauses für Heizung und Warmwasserbereitung sowie über die energetische Qualität der Gebäudehülle und zeigt Energiesparpotenziale auf. Der Energieausweis enthält eine Einteilung in Energieeffizienzklassen von A+ (sehr gut) bis H (sehr schlecht). Damit wird es möglich, verschiedene Gebäude hinsichtlich ihres Energieverbrauchs analog zu den Einteilungsklassen von Haushaltsgeräten miteinander zu vergleichen. Kauf- und Mietinteressenten erhalten so die nötigen Informationen, um sich bewusst für ein Objekt mit niedrigen Betriebskosten und geringer Umweltbelastung zu entscheiden. Ziel des Energieausweis ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern. Der Energieausweis macht den Energiebedarf sichtbar und schafft damit Transparenz im Immobilienmarkt.

Eigentümer benötigen einen Energieausweis, wenn sie ihr Gebäude neu vermieten, verpachten oder verkaufen. Sie sind verpflichtet dem interessierten Käufer bzw. Mieter den Energieausweis zugänglich zu machen. Grundsätzlich müssen bei allen Immobilienanzeigen in Printmedien und Online-Portalen Energiekennwerte aus dem Energieausweis angegeben werden. Diese Regelung betrifft allerdings nur neueEnergieausweisE, die nach dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ausgestellt werden. Die EnergieausweisE haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren und können – wenn das Gebäude nicht verändert wird – jeweils so lange verwendet werden. Bei bestehenden Vertragsverhältnissen muss kein Energieausweis vorgelegt werden. Eigentümer, die ihr Gebäude ausschließlich selbst bewohnen, benötigen keinen Energieausweis.

Mit Hilfe des Energieausweises können Sie einfach abschätzen, ob ein Objekt zukünftig niedrige oder hohe Betriebskosten haben wird. Das ist eine wichtige Entscheidungshilfe, die Sie zu Rate ziehen sollten, bevor Sie einen Miet- oder Kaufvertrag unterschreiben. Der Energieausweis informiert objektiv und ermöglicht es, den Energiebedarf von Häusern bundesweit zu vergleichen.

Der Energieausweis schafft Transparenz im Immobilienmarkt. Bei hohen Energiepreisen haben Immobilien mit nachgewiesen niedrigem Energiebedarf einen Wettbewerbsvorteil auf dem Immobilienmarkt bei Neuvermietung oder Verkauf. Darüber hinaus bewertet der Energieausweis die energetische Qualität des Gebäudes, zeigt gegebenenfalls Schwachstellen bei der Gebäudehülle und bei der Anlagentechnik auf und unterbreitet Vorschläge zur energetischen Modernisierung des Gebäudes.

Ernsthaften Kauf- oder Mietinteressenten muss – zum Beispiel während einer Besichtigung des Objekts – ein Energieausweis vorgelegt werden. Sie haben aber keinen Anspruch darauf, eine Kopie ausgehändigt zu bekommen.

Der Ausweis besteht aus fünf Seiten inkl. einer Seite mit Modernisierungsempfehlungen. Die erste Seite enthält allgemeine Informationen zum Gebäude sowie den Grund der Ausstel­lung (z.B. Verkauf, Vermietung). Auf der zweiten bzw. dritten Seite wird der ermittelte Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch für das jeweilige Gebäude in kWh pro m² und Jahr [kurz: kWh/(m²*a)] angegeben und auf einer Farbskala dargestellt. Zudem erfolgt hier der Vergleich zu fest definierten Vergleichs­werten, d.h., der Bedarfs- bzw. der Verbrauchskennwert kann auf einen Blick abgelesen wer­den. Zusätzlich zum Endenergiebedarf bzw.-verbrauch wird der Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch ausgewiesen. Diese beinhalten zu­sätzlich vorgelagerte Energieaufwände für die Gewinnung und den Transport des Energieträgers. Die folgenden Seiten umfassen Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisie­rung und Erläuterungen zum Energieausweis.

Der verbrauchsbasierte Energieausweis (Verbrauchsausweis, verbrauchsorientierter Energieausweis) wird ausschließlich auf Grundlage bekannter Verbrauchsdaten erstellt. Diese Verbrauchsdaten ergeben sich durch Heizkostenabrechnungen oder Abrechnungen der Energielieferanten. Der Energieausweis wird auf Basis des Energieverbrauchs der letzten drei Jahre für das gesamte Gebäude erstellt. Anhand von Referenzwerten aus statistischen Erhebungen werden die Verbrauchsdaten eingeordnet und verglichen. Das Ergebnis ist beim Verbrauchsausweis stark vom individuellen Nutzungsverhalten der Bewohner und der baulichen Qualität abhängig.

  • aktuelle Baupläne (Grundrisse, Ansichten und Schnitt, Lageplan mit Orientierung),
  • falls vorhanden: Wärmeschutznachweis,
  • Baubeschreibung (Aufbau von Dach, Außenwand, Fenster, Decken).
  • Werte der Heizungsanlage/Warmwasserbereitung, letztes Schornsteinfegerprotokoll,
  • falls vorhanden: Angaben (technische Spezifikation) zu Wärmeschutzmaßnahmen (Dämmstoff, Dämmstärke, Wärmeleitgruppe) oder anderen Modernisierungsmaßnahmen, Installation Solarthermie etc.

In Deutschland wurde der Energieausweis für alle bestehenden Wohngebäude bereits im Januar 2009 verpflichtend eingeführt. Stichtag für alle bestehenden Nichtwohngebäude war der 1. Juli 2009. Bei bestehenden Mietverhältnissen gibt es jedoch keine Aufforderung für einen Energieausweis.

Ein Energieausweis ist im Grundsatz für alle beheizten Gebäude nötig. Das betrifft Wohnhäuser ebenso wie Verwaltungsgebäude, öffentliche Gebäude oder Fabrikhallen. Ausnahmen gibt es unter anderem für Baudenkmäler, Abrissgebäude, Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche, Stallungen, Gewächshäuser sowie für Ferienhäuser, die höchstens 4 Monate im Jahr genutzt werden. Auch bei rein formellen Verkäufen, z. B. innerhalb eines Konzerns oder innerhalb der Familie, ist kein Energieausweis erforderlich.

Bei Wohngebäuden mit fünf oder mehr Wohnungen hat der Besitzer grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen dem verbrauchs- und dem bedarfsbasierten Energieausweis. Für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die vor dem 01. November 1977 ein Bauantrag gestellt wurde, und die nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (WSV) vom 11. August 1977 entsprechen, wird dann der wesentlich aufwändigere bedarfsbasierte Energieausweis zur Pflicht. Bei Nichtwohngebäuden besteht immer die Wahlfreiheit zwischen dem verbrauchs- und dem bedarfsbasierten Energieausweis.

Die Qualifikationsanforderungen für die Aussteller von Energieausweisen sind in der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) geregelt. Eine zentrale Zulassungsstelle gibt es allerdings nicht.

Alle Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren. Wird das Gebäude nach der Ausstellung des Energieausweises saniert, ist es empfehlenswert, sich einen neuen Ausweis ausstellen zu lassen.

Ja, alle vorhandenen Energieausweis, die vor dem Inkrafttreten der neuen EnEV auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen EnEV erstellt wurden, sind weiterhin gültig und können verwendet werden.

Dazu besteht keine Pflicht. Der Energieausweis dient der Information und hat keine weiterreichende Wirkung. Trotzdem sollten die Modernisierungsempfehlungen ernst genommen werden. Insbesondere wenn dem Gebäude ein überdurchschnittlich hoher Energieverbrauch attestiert wird. Je höher die Energiepreise steigen, desto mehr lohnt sich für den Eigentümer die energetische Sanierung des Gebäudes. Maßnahmen wie die Dämmung von Dach und Wänden oder das Erneuern der alten Heizungsanlage können den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten erheblich senken. Sie verschaffen dem Eigentümer langfristig mehr finanzielle Freiheit und steigern den Marktwert des Gebäudes, denn der Faktor „energetische Qualität“ wird zu einem immer wichtigeren Kriterium für Mieter und Käufer.

Die Einführung des EnergieausweisES in Deutschland basiert im Wesentlichen auf der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – kurz genannt EU-Gebäuderichtlinie. Die Umsetzung der EU-Richtlinien fand in Deutschland durch die Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) statt. Seit dem 01. Mai 2014 gilt die EnEV 2014.

Ja, denn der Energieausweis wird immer für das gesamte Gebäude, nicht für einzelne Wohnungen ausgestellt. Er bewertet die Qualität der Außenhülle (Mauerwerk, Fenster, Dach usw.) und der Heizungsanlage. Das bezieht sich immer auf das gesamte Gebäude.

Ja, die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.

Nein, die Kosten sind vom Eigentümer zu tragen, da es sich nicht um Betriebskosten handelt.

Nein. Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch des Gebäudes wieder, gemessen am Nutzerverhalten der Bewohner. Der Bedarfsausweis gibt Aufschluss über die energetische Qualität von Gebäudehülle und Anlagentechnik. Eine Garantie für niedrige Energiekosten gibt der Energieausweis nicht.

Nein. Bereits auf der ersten Seite des Energieausweises wird wörtlich darauf hingewiesen, dass dieser „lediglich der Information“ diene und „einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden“ ermöglichen soll. Dadurch soll eine Transparenz auf dem Immobilienmarkt erreicht werden und Käufer sowie Mieter sollen eine größere Sicherheit bei der Anmietung einer Immobilie bekommen.

Mietminderungen oder rechtliche Forderungen lassen sich auf der Basis des Energieausweises nicht durchsetzen. Auch hat der Mieter keinerlei Anspruch darauf, dass die im Energieausweis genannten Modernisierungshinweise vom Vermieter umgesetzt werden.

Ja und zwar in Ausnahmefällen wenn eine Vollmacht ausgestellt wurde aus der eindeutig hervorgeht zu welchem Zweck diese dient.

Generell nicht, denn das Verbrauchsverhalten geht den Eigentümer nichts an.

Sollte nicht die Möglichkeit bestehen die Verbrauchswerte zu erhalten, muss ein Bedarfsausweis erstellt werden.

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